Rechnung zu hoch?

Erdgas Rechnung

Stimmt Ihre Gasrechnung nicht, müssen Sie nicht zahlen.

Sie haben eine unerwartet hohe Gasrechnung bekommen? Das ist vermutlich kein Grund zur Freude, aber verfallen Sie auch nicht gleich in Panik. Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, die dazu führen, dass Ihr Gasanbieter eine kräftige Nachzahlung fordert. Anhand unserer Checkliste prüfen Sie erst einmal in Ruhe die Rechnung.

Weist Ihre Gasrechnung nämlich einen offensichtlichen Fehler auf und ist deswegen falsch berechnet, haben Sie das Recht zum sofortigen Widerspruch und zur Einbehaltung des geforderten Zahlbetrags. Finden Sie die Fehler in der Gasrechnung, reklamieren Sie diese bei Ihrem Gasversorger! 

Das gehört in die Gasrechnung

Die Endabrechnungen vom Gasanbieter ist oft fehlerhaft. Deshalb sollten Sie die Jahresendabrechnung Schritt für Schritt durchgehen. Die Rechnungen der Gasversorger müssen einfach und verständlich sein und mindestens die Angaben zu diesen Punkten enthalten – so steht es im Energiewirtschaftgesetz (EnWG).

Preis, Abrechnungszeitraum, Anfangs- und Endzählerstand
 Ableseart und gezahlte Abschläge
 Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse des Gasanbieters
 Vertragsdauer, geltende Grund- und Verbrauchspreise, nächstmöglicher Kündigungstermin und Kündigungsfrist
 Nummer der Lieferstelle (Zählernummer, Zählpunktbezeichnung) und Codenummer des Netzbetreibers
 Vorjahresverbrauch und Verbrauch der Vergleichskundengruppe
 Konzessionsabgabe, Netzentgelt, eventuelle Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung

 Die häufigsten Fehler in der Gasrechnung

1 Vertragspartner, Adresse, Kundennummer

Irrtümer passieren. Immer wieder landen Rechnungen bei den falschen Kunden. Prüfen Sie, ob die Rechnung an Sie gerichtet ist und ob Sie überhaupt Kunde bei dem Gasversorger sind. Suchen Sie sich Ihren Gasvertrag/Vorjahresrechnung heraus und vergleichen Sie diese Daten.

2 Zählernummer & Zählerstände

Bei langen Nummern kommt es schnell zu Zahlendrehern oder Zählerstände werden falsch abgelesenen. Prüfen als erstes die Zählernummer und dann den Zählerstand.

Denn Zählerstand vom Beginn der aktuellen Abrechnungsperiode finden Sie als Endablesewert auf der Vorjahresrechnung. Den Zählerstand für das Ende des Abrechnungsjahres können Sie nur genau prüfen, wenn Sie ihn abgelesen haben. Gehen Sie trotzdem zum Zähler und vergleichen Sie den Wert. Er sollte bei einer zeitnahen Abrechnung nicht stark vom aktuellen Wert auf Ihrem Zähler abweichen.

3 Preise

Stromrechnung erklären

Die Gasversorger sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine verständliche Rechnung zu stellen. Prüfen Sie zuerst die Preise (Grundgebühr, Preis für die kWh). Sollten die Preise von denen im letzen Jahr oder Ihrem Gasvertrag abweichen, sollten Sie prüfen, ob das ein Fehler ist oder Ihrer Gasanbieter schlicht „vergessen“ hat, die Gaspreiserhöhung schriftlich anzukündigen. Dann können Sie die Rechnung anfechten. Der Gasverbrauch sollte monatlich aufgeführt sein. Rechnen Sie die Einzelposten durch.
So berechnet man den Gaspreis

Gab es den versprochenen Bonus? Immer wieder Anlass für Ärger geben Bonus- oder Rabatte, die Gasanbieter bei Vertragsabschluss versprochen haben, aber nicht zahlen wollen.

TIPP: Rufen Sie bei Ihrem Gasanbieter an und lassen Sie sich die Rechnung erklären.
Muster der Jahresabrechnung Gas der Stadtwerke München

Billiggas? Das zahlt Ihr Nachbar. Gaspreise

Hatten Sie eine Gaspreiserhöhung?

GaspreiserhöhungEiner der häufigsten Gründe für die zu hohe Gasrechnung ist eine Gaspreiserhöhung während des Abrechnungszeitraumes. Hat Ihr Gasanbieter „versäumt“, Ihnen diese schriftlich mitzuteilen? Auch die in einem Werbebrief versteckte Preiserhöhung ist nicht wirksam. Es gilt dann weiterhin der ursprünglich vertraglich vereinbarte Preis für die Verbrauchseinheiten und die Grundgebühr.
Was bedeutet schriftlich und verständlich?

Wurde der Zählerstand vor der Preiserhöhung korrekt abgelesen oder geschätzt? Hier gibt es viel Potenzial für Ungenauigkeiten.
 Darf der Anbieter den Gasverbrauch schätzen? 

Ist Ihre Gaspreiserhöhung rechtmäßig? RATGEBER & URTEILE

Ist der Gasverbrauch zu hoch?

Gasfresser, neue Geräte, Mitbewohner

Sollten Sie sich Ihre hohe Gasrechnung nicht erklären können, kann es an einer defekten Therme oder der Neuanschaffung eines Gasherdes liegen. Haben Sie einen neuen Mitbewohner und haben ein Zimmer mehr beheizt?

Defekter Gaszähler

Wenn die Rechnung stimmt, Ihnen aber die Menge des verbrauchten Erdgases zu hoch erscheint, kann es auch an einem defekten Zähler liegen. Sie können das natürlich prüfen lassen. Wenn sich aber herausstellt, dass der Zähler einwandfrei funktioniert, müssen Sie die Kosten für die Überprüfung tragen.
Das Eichgesetz sieht vor, dass Gaszähler nach acht Jahren nachgeeicht werden müssen. Wann der Zähler zuletzt geeicht wurde und wann diese Frist abläuft, steht auf der Plombe oder der Klebemarke am Gerät. Nach Ablauf der Frist muss das Gerät nachgeeicht werden. In der Regel bleiben aber auch diese Kosten beim Mieter hängen, und zwar über die Betriebskostenabrechnung.

Rechnung bezahlen, obwohl diese zu hoch ist?

GasrechnungSie sind zunächst zur Zahlung des Rechnungsbetrags verpflichtet, es sei denn:

1. Es liegt ein offensichtlicher Rechnungsfehler vor.
2. Der Verbrauch ist mehr als doppelt so hoch und Sie haben eine Zählerüberprüfung beantragt.

In diesen Fällen gibt Ihnen das Gesetz ein Recht zum sofortigen Widerspruch und zur Einbehaltung des geforderten Zahlbetrags. Es ist es wichtig, dass Sie diese Rechnungsfehler in Ihrem Widerspruch deutlich beschreiben.

Tipp: Manchmal zeigen sich Fehler erst später oder es werden Urteile gesprochen, die rückwirkend Einfluss haben. Geben Sie in der Betreffzeile Ihrer Überweisung den Text „Zahlung unter Vorbehalt“ an. Damit halten Sie sich ein „Hintertürchen“ offen und verdeutlichen Ihrem Anbieter, dass Sie die Rechnung noch überprüfen lassen und dass Sie das überwiesene Geld evtl. teilweise zurückfordern werden.

Die hohen Gaskosten sind berechtigt, was nun?

GasvergleichUm Ihre Gaskosten in den Griff zu bekommen, gibt es 2 Möglichkeiten.

1 Gas sparen

Das Sparpotenzial im eigenen Haushalt liegt bei rund 20% (Quelle: Stiftung Warentest). Mit ein paar einfachen Tricks und ein wenig Aufmerksamkeit lassen sich leicht 100 € sparen.
 Richtig heizen und Heizkosten sparen

2 Gaspreisvergleich und Gasanbieter wechseln

Wer sich ärgert, weil er schon wieder mehr für Gas bezahlen soll, kann mit einem Wechsel des Anbieters die Preiserhöhung ausgleichen. Mehrere hundert Euro kann ein Wechsel bringen, wenn Sie noch Kunden in der Grundversorgung des örtlichen Gasanbieters sind.
Ratgeber, Video und Checkliste „Gaspreisvergleich“

Verbraucherfreundliche Tarife und Rabatte der 3 Gasrechner Preisvergleich, Check24 und TopTarif
3.600 30 m²
4.800 50 m²
8.800 75 m²
11.500 100 m²
16.000 150 m²
18.000 200 m²
32.000 250 m²
Eigener Verbrauch
kWh

Widerspruch einlegen

Sind in Ihrer Gasrechnung „offensichtliche“ Fehler zu finden und ist die Rechnung deswegen zu hoch oder falsch berechnet, gibt Ihnen das Gesetz das Recht zum sofortigen Widerspruch und zur Einbehaltung des geforderten Zahlbetrags.

Offensichtliche Fehler sind beispielsweise
• Rechenfehler: der Verbrauch mit dem Preis für die Verbrauchseinheit wurde falsch multipliziert
• Datenfehler: die Rechnung benennt falsche Zählerdaten oder fehlerhafte Zählerstände

Wichtig ist, dass sich die Fehler klar und auf den ersten Blick aus der Rechnung selbst ergeben. Bei objektiver Betrachtung sollte kein Zweifel daran bestehen, dass ein Fehler vorliegt.

Bei Ihrem Widerspruch sollten Sie diesen Rechnungsfehler so genau und ausführlich wie möglich beschreiben, denn Ihr Gasversorger muss sofort erkennen können, wo der Fehler liegt.
Erst nachdem der offensichtliche Fehler korrigiert wurde, sind Sie zur Zahlung dieser Gasrechnung verpflichtet.

Musterbriefe für Ihren Widerspruch beim Gasanbieter

Musterbrief: Widerspruch Gasrechnung von der Kanzlei Hollweck 
Musterbrief: Antwort auf Jahresabrechnung vom Bund der Energieverbraucher
Musterbrief: Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen von der Verbraucherzentrale
Musterbrief: Gaspreiserhöhung, Widerspruch und Rückforderung von der Verbraucherzentrale

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Kosten für den durchschnittlichen Gasverbrauch (3 Personen) in Berlin

Was kosten die Testsieger Gasanbieter bei Ihnen?

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? Oft gestellte Fragen zur Gasrechnung

Was ist die Frage (q)?

Wie errechnet sich der Gaspreis?

1. Endzählerstand – Anfangszählerstand = Verbauch in kWh oder m3  (m3 * Umrechnungsschlüssel)
2. Verbauch * Preis pro kWh (zzgl. MwSt.) = Verbrauchspreis
3. Verbrauchspreis + Grundgebühr für 12 Monate (zzgl. MwSt.) = Rechnungssumme

Endbetrag für Nachforderung oder Rückzahlung errechnen sich so:
4. Rechnungssumme – gezahlte Abschläge für 12 Monate = Endbetrag

Diese Formel ist ein vereinfachtes Beispiel! Jede Gasrechnung ist individuell. (Abrechnungzeitraum weniger als 365 Tage, Preiserhöhung innerhalb des Abrechnungsjahres, usw.)

Was ist die Frage (q)?

Die Gaspreiserhöhung muss schriftlich und verständlich erfolgen. Was bedeutet das?

Erhalten Sie von Ihrem Gasanbieter ein Preisanpassungsschreiben in dem die Information über die Preiserhöhung irgendwo zwischen den Absätzen versteckt ist, so ist bereits die gesetzlich vorgeschriebene Transparenz und Eindeutigkeit nicht erfüllt. So ein Schreiben führt nicht zu eine wirksamen Preiserhöhung.
Ihr Gasversorger ist verpflichtet, Ihnen eine Preiserhöhung genau und verständlich zu erklären. Wenn das Schreiben für Sie nicht nachvollziehbar ist, so teilen Sie dem Anbieter das mit und verlangen eine erneute und verständliche Erklärung. Teilen Sie ihm mit, dass Sie bis dahin den alten Preis weiter zahlen.
Besteht Streit über die Frage, ob Sie das Preiserhöhungsschreiben tatsächlich bekommen haben, so muss Ihr Gasanbieter beweisen, dass Sie diese Informationen tatsächlich erhalten haben. Ist das nicht der Fall, weil Sie beispielsweise keine E-Mail über die Preiserhöhung bekommen haben (Spam-Ordner?) oder ist der Brief in der Post verloren gegangen, so wird diese Preisanpassung nicht wirksam.

Was ist die Frage (q)?

Darf der Anbieter den Gasverbrauch schätzen?

Eine Schätzung des Verbrauchs ist nur dann zulässig, wenn der Gasanbieter den Zählerstand nicht ablesen kann, auch wenn sich die Tarife innerhalb des Abrechnungsjahres ändern. Denn gemäß § 20 AVBEltV muss der Gasverbrauch von einem Beauftragten des Unternehmens abgelesen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Verbraucher selbst vorgenommen werden.
Wird dem Beauftragten des Unternehmens also der Zutritt zum Zähler verwert, kann geschätzt werden. Unmittelbar ergibt sich aus der Vorschrift aber nicht, dass eine Verbrauchsschätzung zulässig ist, wenn der Verbraucher keine Ablesedaten übermittelt oder das Unternehmen schlicht “keine Lust” zum Ablesen hatte.
Die Schätzung darf auch nicht wild aus der Luft gegriffen sein. Bei der Schätzung sind die jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen zu berücksichtigen. Grundlage dafür sind die in den so genannten Standardlastprofilen festgelegten durchschnittlichen Verbräuche.

Was ist die Frage (q)?

Was steht in Paragraf § 40 EnWG (Energiewirtschaftsgesetzt) zur Gasrechnung?

(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher

1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers,
4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums,
5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,
6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält,
7. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie
8. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
gesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbraucher, deren Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1 ausgelesen werden, ist eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitzustellen.

(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.

(5) Lieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. Lieferanten haben daneben stets mindestens einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten GesamtGasmenge begrenzt bleibt.

(6) Lieferanten haben für Letztverbraucher die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.

(7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher Entscheidungen über den Mindestinhalt nach den Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 6 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 gegenüber den Lieferanten treffen.

Die Verbaucherzentrale zum Thema Gasrechnung

Aktuelle Meldungen

Bei Preiserhöhungen wegen Steuern und Abgaben können Kunden kündigen

Wenn Stromlieferanten ihre Preise aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen erhöhen, muss dem Kunden ein Kündigungsrecht eingeräumt werden. Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.10.2015, Aktenzeichen 14d O 4/15) hat entschieden, dass das gesetzliche Sonderkündigungsrecht in diesem Fall nicht ausgeschlossen sein darf.

Gas- und Gasanbieter: EuGH kippt Preisänderungsregelungen für die Grundversorgung

Gas- und Stromanbieter müssen ihre Haushaltskunden in der Grundversorgung („Tarifkunden“) vor Preiserhöhungen genau über deren Grund und Umfang informieren. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil (Rechtssachen C-359/11 und C-400/11) vom 23. Oktober 2014 festgestellt und damit Rechtsnormen gekippt, nach denen Energieversorger die Preise einseitig anheben konnten.

Was tun, wenn der Gaslieferant nicht mehr liefert?

Wenn Gasanbieter nicht mehr liefern, wirft das viele Fragen auf. Dessen Insolvenz kann ein Grund sein, dass der derzeitige Gaslieferant des Verbrauchers diesen nicht mehr beliefert. Auf keinen Fall müssen Kunden aber fürchten, plötzlich ohne Gas dazustehen. Kann der Vertragspartner nicht mehr liefern, erhält der Kunde ab diesem Zeitpunkt automatisch – und ohne es an Geräten oder im Haushalt zu merken – den Gas vom örtlichen Grundversorger. Dieser kann teurer sein.

Gas und Gas bezahlen: Einkommensschwache Haushalte dürfen nicht benachteiligt werden

Energieversorger dürfen ihren Kunden nicht nur eine Zahlungsweise anbieten. Das hat der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 131/12) im Juni 2013 in dem von der Verbraucherzentrale NRW angestrengten Verfahren gegen die Stadtwerke Bochum GmbH entschieden. Danach müssen die Gesellschaften in jedem Tarif mindestens zwei Wege aufzeigen, um die Rechnung für Gas und Strom zu begleichen.

Rückforderung überhöhter Gas- und Strompreise

Viele Gas- und Stromanbieter haben in der Vergangenheit in ihren Energielieferverträgen mit Sonderkunden unwirksame Preisanpassungsklauseln verwendet und Preiserhöhungen hierauf gestützt. Höchstrichterlich entschieden ist mittlerweile, dass solche die Preiserhöhungen unwirksam sind. Die Versorger müssen daher bereits vorgenommene Rechnungskürzungen akzeptieren und zumindest den Kunden, die Widerspruch eingelegt oder Rechnungen nur unter Vorbehalt gezahlt haben, Geld zurückzahlen.

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